Änderungen des EEG2023 zum 01.01.2023

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Änderungen des EEG2023 zum 01.01.2023

Das bereits im Oktober 2022 beschlossene EEG2023 führt neben den bereits unmittelbar nach Verkündigung in Kraft getretenen Änderungen zum 01.01.2023 zu weiteren Anpassungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, auf die sich Anlagenbetreiber einstellen müssen.
Erfreulich ist für kleiner PV-Anlagen, für welche bislang ein 70 %-Deckel galt, dass dieser ab dem 01.01.2023 entfällt. Dies gilt zunächst für Neu-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2023, soll aber künftig auch auf Bestandsanlagen ausgedehnt werden.

Im Bereich der Bürgerenergiegesellschaften kommt es zu einer Anpassung deren Definition. Waren bislang 10 Mitglieder ausreichend, bedarf es nunmehr mindestens 50 Mitglieder, welche einen Anteil von 75 % halten müssen. Zudem müssen die Genossen in einem Umkreis von 50 km ansässig sein.

Positiv ist auch grundsätzlich die Erhöhung der Ausschreibungsmengen auf 5.850 MWp in 2023 und 8.100 MWp in 2024. Ausstehend ist hierbei jedoch noch die Anhebung der Höchstwerte, welche in der Ausschreibung geboten werden dürfen, da nur so aufgrund der gestiegenen Gestehungskosten der Ausbau auch tatsächlich umgesetzt werden kann.

Begrüßenswert ist auch die Ausweitung der Flächenkulissen für die Errichtung förderfähiger PV-Anlagen, auch wenn immer mehr Anlagen außerhalb des EEG betrieben werden. Hervorzuheben ist dabei insb. die Ausdehnung des Korridors längs von Autobahnen und Schienenwegen auf 500m.

Vorsicht geboten ist ab dem 01.01.2023 mit der geänderten Sanktionierung von Verstößen gegen Pflichten des EEG. Während bislang entsprechende Verstöße lediglich zu einer Förderkürzung führten, sind fortan Strafzahlungen an die Netzbetreiber zu leisten. Dies gilt insb. wenn z.B. Fernsteuerungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Strafzahlungen betragen dabei 10 EUR/kWp (unter bestimmten Umständen auf 2 EUR/kWp reduziert) pro Monat, in dem der Verstoß besteht. Dies können schnell mal bei einer 10 MWp-Anlage 100.000 EUR pro Monat sein und somit Beträge, welche teilweise über den Monatserlösen liegen können.

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