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Abschöpfung von „Zufalls-gewinnen“
Der Bundesrat hat am 16.12.2022 der Strompreisbremse zugestimmt.
Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt refinanziert. Die Bundesregierung setzt damit die Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854 um, derzufolge Obergrenzen für Markterlöse in der Stromerzeugung gesetzt werden müssen. Die Vorgaben aus der EU- Verordnung sind verbindlich. Sie müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Hinzu kommt eine Solidarity Contribution, die Unternehmen in den Bereichen Erdöl, Erdgas und Kohle adressiert. Die Umsetzung der Solidarity Contribution erfolgt unabhängig von den Energiepreisbremsen.
Die Abschöpfung erfolgt ab dem 1. Dezember 2022. Zu diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten nach der EU-Verordnung über Notfallmaßnahmen eine Erlösobergrenze als Reaktion auf die hohen Energiepreise am Strommarkt vorzusehen. Die Laufzeit der Abschöpfung ist zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber zu einem späteren Zeitpunkt durch Rechtsverordnung verlängert werden, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024. Damit wurde der Zeitraum noch mal im Vergleich zu den ursprünglichen Überlegungen verkürzt.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, www.bmwk.de